9.2321
AnV
CH-UR
Artikel 10 Anwaltsverordnung (AnV) - Disziplinaraufsicht: Instruktion
Aufsicht
Artikel 10 AnV · Disziplinaraufsicht: Instruktion
1. Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
2. Das Präsidium oder ein von ihm bezeichnetes Mitglied der Aufsichtsbehörde führt das Instruktionsverfahren durch.
3. Was die Verfahrensgrundsätze und die Beweismittel betrifft, sind die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345) sinngemäss anzuwenden.