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Artikel 9 Reglement über die Notariatsprüfung - Mündliche Prüfung: Zulassung

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Artikel 9 Reglement über die Notariatsprüfung · Mündliche Prüfung: Zulassung

1. Der Kandidat oder die Kandidatin wird erst zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn seine oder ihre schriftlichen Arbeiten einen Notendurchschnitt von mindestens 4.0 aufweisen. Die Bewertung richtet sich nach Artikel 12.

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