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Artikel 2 Reglement über die Notariatsprüfung - Materielle Voraussetzung

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Artikel 2 Reglement über die Notariatsprüfung · Materielle Voraussetzung

1. Zur Notariatsprüfung wird zugelassen, wer sich ausweist über

a) das Schweizer Bürgerrecht

b) die Handlungsfähigkeit

c) den guten Leumund

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