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Artikel 19 Reglement über die Notariatsprüfung - Übergangsbestimmung

Schlussbestimmungen
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Artikel 19 Reglement über die Notariatsprüfung · Übergangsbestimmung

1. Kandidaten und Kandidatinnen, die vor dem 30. Juni 2002 die Notariatsprüfung ablegen, können verlangen, dass sie nach alter Ordnung geprüft werden.

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