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Artikel 14 Reglement über die Notariatsprüfung - Nichtbestehen und Wiederholung

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Artikel 14 Reglement über die Notariatsprüfung · Nichtbestehen und Wiederholung

1. Wird ein Kandidat oder eine Kandidatin nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen, gilt die Notariatsprüfung für dieses Mal als nicht bestanden.

2. Gleiches gilt, wenn die begonnene Prüfung ohne zwingende Gründe abgebrochen wird.

3. Besteht ein Kandidat oder eine Kandidatin die Prüfung nicht, ist die ganze Prüfung zu wiederholen. Die Prüfungsbehörde kann bestimmen, wann und unter welchen Bedingungen der Kandidat oder die Kandidatin zur Wiederholung der Prüfung zugelassen wird.

4. Wer die Prüfung zweimal nicht bestanden hat, wird nicht wieder zur Prüfung zugelassen.

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