9.2315
CH-UR
Artikel 13 Reglement über die Notariatsprüfung - Bestehen
Die Prüfung
Artikel 13 Reglement über die Notariatsprüfung · Bestehen
1. Erreicht ein Kandidat oder eine Kandidatin mindestens die Schlussnote 4.0, hat er oder sie die Prüfung bestanden.