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Artikel 12 Reglement über die Notariatsprüfung - Bewertung

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Artikel 12 Reglement über die Notariatsprüfung · Bewertung

1. Die Leistungen in den einzelnen Prüfungen sind mit den Noten 6 bis 1 zu bewerten. Es bedeuten 6 = sehr gut, 5 = gut, 4 = genügend, 3 = ungenügend, 2 = schwach, 1 = völlig ungenügend. Abstufungen sind möglich.

2. Die einzelnen Noten werden durch die Prüfungskommission festgesetzt.

3. Die Schlussnote ist das Mittel aus den Noten der einzelnen schriftlichen und mündlichen Prüfungen.

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