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Artikel 10 Reglement über die Notariatsprüfung - Mündliche Prüfung: Rechtsgebiete

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Artikel 10 Reglement über die Notariatsprüfung · Mündliche Prüfung: Rechtsgebiete

1. Die Rechtsgebiete bestimmen sich nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung über das Notariat (RB 9.2311).

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