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Artikel 1 Reglement über die Notariatsprüfung

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Artikel 1 Reglement über die Notariatsprüfung

1. Mit der Notariatsprüfung hat sich der Kandidat oder die Kandidatin darüber auszuweisen, dass er oder sie fachlich fähig ist, den Beruf eines Notars oder einer Notarin im Kanton Uri auszuüben.

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