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Artikel 9 Reglement betreffend die Ausführung der Verordnung über das Notariat

Ausfertigungen
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Artikel 9 Reglement betreffend die Ausführung der Verordnung über das Notariat

1. Jede Person, welche an der Verurkundung als Partei beteiligt war, hat das Recht, eine Ausfertigung zu verlangen.

2. Weitere Ausfertigungen darf der Notar nur nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen erteilen.

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