9.2313
CH-UR
Artikel 8 Reglement betreffend die Ausführung der Verordnung über das Notariat
Ausfertigungen
Artikel 8 Reglement betreffend die Ausführung der Verordnung über das Notariat
1. Die Ausfertigung kann durch einen Dritten geschrieben sein. Der Notar hat jedoch ihre Übereinstimmung mit der Urschrift persönlich festzustellen.