Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9.2313 CH-UR

Artikel 8 Reglement betreffend die Ausführung der Verordnung über das Notariat

Ausfertigungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 8 Reglement betreffend die Ausführung der Verordnung über das Notariat

1. Die Ausfertigung kann durch einen Dritten geschrieben sein. Der Notar hat jedoch ihre Übereinstimmung mit der Urschrift persönlich festzustellen.

← Artikel 7 Reglement betreffend die Ausführung der Verordnung über das Notariat Wesentliche Bestandteile der öffentlichen Urkunde Artikel 9 Reglement betreffend die Ausführung der Verordnung über das Notariat →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →