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Artikel 7 Reglement betreffend die Ausführung der Verordnung über das Notariat

Ausfertigungen
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Artikel 7 Reglement betreffend die Ausführung der Verordnung über das Notariat

1. Als besondere Merkmale hat die Ausfertigung zu tragen

1. die Ordnungsnummer der Urschrift

2. die Bezeichnung als erste, zweite oder folgende Ausfertigung

3. die Bezeichnung der Partei, für welche sie bestimmt ist und der Qualität, in welcher sie derselben zukommt

4. die Bescheinigung der Übereinstimmung mit dem Inhalt der Urschrift und Berufssiegel des Notars

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