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Artikel 6 Reglement betreffend die Ausführung der Verordnung über das Notariat

Ausfertigungen
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Artikel 6 Reglement betreffend die Ausführung der Verordnung über das Notariat

1. Die Ausfertigung kann auch bloss einen Teil der Urschrift umfassen. Dies ist dann der Fall, wenn eine Urkunde mehrere voneinander unabhängige Bestimmungen enthält, welche sich auf verschiedene Personen beziehen. Die Ausfertigung für jede einzelne Partei enthält bloss diejenigen Bestimmungen, welche für diese Partei von Bedeutung sind.

2. Dieses Umstandes ist sowohl in der Ausfertigung als auch in der Urschrift Erwähnung zu tun.

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