9.2313
CH-UR
Artikel 5 Reglement betreffend die Ausführung der Verordnung über das Notariat
Ausfertigungen
Artikel 5 Reglement betreffend die Ausführung der Verordnung über das Notariat
1. Die Ausfertigung besteht in einer wortgetreuen Wiedergabe der Urschrift.
2. Die in der Urschrift mit den gehörigen Förmlichkeiten vorkommenden Abänderungen, Berichtigungen und Zusätze dürfen in der Ausfertigung unmittelbar an der Stelle geschrieben werden, wohin sie nach dem Sinne des Kontextes gehören.