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Artikel 4 Reglement betreffend die Ausführung der Verordnung über das Notariat

Wesentliche Bestandteile der öffentlichen Urkunde
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Artikel 4 Reglement betreffend die Ausführung der Verordnung über das Notariat

1. Für die Angabe von Summen, Massen und Gewichten sind die durch die bestehende Gesetzgebung vorgeschriebenen Bezeichnungen zu wählen.

2. Zahlenangaben, welche sich auf die Endsummen (Vertragssummen) beziehen, sind sowohl in Worten als in Ziffern zu schreiben.

3. Ist gesetzlich nichts anderes bestimmt, so sind bei Zeitangaben die Zahlen nicht mit Worten zu schreiben.

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