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9.2313 CH-UR

Artikel 3 Reglement betreffend die Ausführung der Verordnung über das Notariat

Wesentliche Bestandteile der öffentlichen Urkunde
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Artikel 3 Reglement betreffend die Ausführung der Verordnung über das Notariat

1. Die Urkunde muss deutlich, ohne Abkürzungen, Lücken, Ausradierungen, Einschaltungen und Änderungen geschrieben werden. Streichungen sind in der Weise vorzunehmen, dass die gestrichenen Worte leserlich bleiben, und sie sollen am Rande der Urkunde vom Notar unter Angabe der Zahl der gestrichenen Worte anerkannt werden.

2. Nötig werdende Veränderungen und Beifügungen sind am Rande oder am Schlusse der Urkunde vorzunehmen und sowohl durch den Notar als auch durch die mitwirkenden Personen unterschriftlich anzuerkennen. Nicht anerkannte Beisätze und Einschaltungen gelten als nicht geschrieben.

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