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9.2313 CH-UR

Artikel 2 Reglement betreffend die Ausführung der Verordnung über das Notariat

Wesentliche Bestandteile der öffentlichen Urkunde
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Artikel 2 Reglement betreffend die Ausführung der Verordnung über das Notariat

1. Vorgelegte Ermächtigungen, Vollmachten und sonstige Legitimationsakten sind der Urkunde (Urschrift) im Original oder in beglaubigter Abschrift beizuheften, und es ist hierüber auf jeder Beilage ein Zeugnis des Notars einzutragen.

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