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Artikel 18 Reglement betreffend die Ausführung der Verordnung über das Notariat

Spezielle Verurkundungsverfahren
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Artikel 18 Reglement betreffend die Ausführung der Verordnung über das Notariat

1. Die Bestimmungen über die Beglaubigung von Unterschriften und Abschriften gelten auch für die übrigen mit diesen Verurkundungen betrauten Angestellten (Artikel 24 des Einführungsgesetzes zum ZGB).

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