9.2313
CH-UR
Artikel 17 Reglement betreffend die Ausführung der Verordnung über das Notariat
Spezielle Verurkundungsverfahren
Artikel 17 Reglement betreffend die Ausführung der Verordnung über das Notariat
1. Zur Verurkundung von Beschlüssen einer Versammlung hat der Notar der letztern persönlich beizuwohnen und ein genaues Protokoll über die gefassten Beschlüsse zu führen. Dasselbe hat sich zu beziehen auf Ort und Zeit der Versammlung sowie auf das Zustandekommen jedes einzelnen Beschlusses. Auf Verlangen der Antragsteller müssen auch gefallene Anträge ausdrücklich im Protokoll erwähnt werden.
2. Das Protokoll ist durch den Vorsitzenden und den Notar zu unterzeichnen.
3. Eine Feststellung der Identität der an der Beschlussfassung mitwirkenden Personen hat nur auf ausdrückliches Verlangen zu geschehen.