9.2313
CH-UR
Artikel 16 Reglement betreffend die Ausführung der Verordnung über das Notariat
Spezielle Verurkundungsverfahren
Artikel 16 Reglement betreffend die Ausführung der Verordnung über das Notariat
1. Vorgänge und Zustände kann der Notar nur auf Grund der von ihm gemachten Wahrnehmung verurkunden.
2. Er hat eine genaue Beschreibung des Vorganges oder Zustandes, wie er ihn wahrgenommen hat, abzufassen und dabei zu erwähnen, durch wen er zur Feststellung aufgefordert wurde. Die Feststellung der Identität der auffordernden Personen ist nur auf ausdrückliches Verlangen vorzunehmen.