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9.2313 CH-UR

Artikel 15 Reglement betreffend die Ausführung der Verordnung über das Notariat

Spezielle Verurkundungsverfahren
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Artikel 15 Reglement betreffend die Ausführung der Verordnung über das Notariat

1. Die Sicherung des Datums einer Privaturkunde geschieht durch eine vom Notar auf die letztere zu setzende Bescheinigung, wann und durch wen ihm die Urkunde vorgelegt worden sei.

2. Artikel 13 Absatz 3 findet analoge Anwendung. Die Anwesenheit des Ausstellers ist nicht erforderlich.

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