9.2313
CH-UR
Artikel 14 Reglement betreffend die Ausführung der Verordnung über das Notariat
Spezielle Verurkundungsverfahren
Artikel 14 Reglement betreffend die Ausführung der Verordnung über das Notariat
1. Die Beglaubigung einer Abschrift geschieht durch eine unter die letztere zu setzende Bescheinigung, welche bezeugt, dass die Abschrift mit einer dem Notar vorgewiesenen Urkunde übereinstimmt.
2. Der Notar hat die Vergleichung von der abgeschriebenen Urkunde mit der gemachten Abschrift persönlich und sorgfältig vorzunehmen. Die Anwesenheit des Ausstellers oder Inhabers ist dabei nicht erforderlich.