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9.2313 CH-UR

Artikel 13 Reglement betreffend die Ausführung der Verordnung über das Notariat

Spezielle Verurkundungsverfahren
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Artikel 13 Reglement betreffend die Ausführung der Verordnung über das Notariat

1. Die notarialische Beglaubigung einer Unterschrift besteht in einer Bescheinigung des Notars darüber, dass die Unterschrift in seiner Gegenwart vom Unterzeichner entweder geschrieben oder als eigene Unterschrift anerkannt worden sei und dass er den Unterzeichner, beziehungsweise denjenigen, der die schon geschriebene Unterschrift als die seinige anerkennt, persönlich kenne.

2. Ist der Unterzeichner oder der Erklärer dem Notar nicht persönlich bekannt, so hat der letztere ihre Identität festzustellen.

3. Der Notar hat von dem Inhalte der Urkunde nur insoweit Kenntnis zu nehmen, als das zur Eintragung in das Register notwendig ist. Für den Inhalt der Urkunde ist er nicht verantwortlich.

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