9.2313
CH-UR
Artikel 12 Reglement betreffend die Ausführung der Verordnung über das Notariat
Ausfertigungen
Artikel 12 Reglement betreffend die Ausführung der Verordnung über das Notariat
1. Der Notar ist verpflichtet, die erste Ausfertigung binnen 30 Tagen seit Stattfinden des Verurkundungsverfahrens den berechtigten Parteien abzuliefern, sofern er nicht ausdrücklich von der Innehaltung der Frist entbunden wurde.
2. Bezüglich der Einreichung der Ausfertigungen zur Eintragung in das Grundbuch bleiben die speziellen Gesetzesvorschriften vorbehalten.