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Artikel 11 Reglement betreffend die Ausführung der Verordnung über das Notariat

Ausfertigungen
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Artikel 11 Reglement betreffend die Ausführung der Verordnung über das Notariat

1. Ergibt sich die Notwendigkeit einer zweiten Ausfertigung, so kann der Notar auf Ansuchen der in Betracht fallenden Partei die Erteilung einer solchen Ausfertigung bewilligen, sofern feststeht, dass damit kein Missbrauch getrieben werden kann und sofern sich alle in Betracht fallenden Parteien damit einverstanden erklären.

2. Sowohl auf einer noch vorhandenen ursprünglichen Ausfertigung als auch auf der Urschrift ist über die erfolgte Neuausfertigung ein Verbal einzutragen.

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