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Artikel 10 Reglement betreffend die Ausführung der Verordnung über das Notariat

Ausfertigungen
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Artikel 10 Reglement betreffend die Ausführung der Verordnung über das Notariat

1. Ist die einer Partei erteilte Ausfertigung unleserlich geworden, so kann der Notar auf Verlangen der Partei eine Neuausfertigung vornehmen. Die Tatsache dieser Erneuerung ist sowohl auf den in Frage stehenden Ausfertigungen als auch in der Urschrift genau zu vermerken und die erste Ausfertigung wird der Urschrift beigefügt.

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