Artikel 1 Reglement betreffend die Ausführung der Verordnung über das Notariat
Artikel 1 Reglement betreffend die Ausführung der Verordnung über das Notariat
1. Die vom Notar zu errichtende öffentliche Urkunde (Urschrift) muss enthalten
1. den Namen und Wohnort des Notars
2. den Namen, den Stand und Wohnort der Parteien und deren Vertreter
3. im Falle der Mitwirkung von Zeugen, Übersetzern oder Dolmetschern den Namen, Stand und Wohnort dieser Personen
4. den Ort, das Jahr, den Monat und Tag, an dem die Urkunde errichtet wird
5. den Gegenstand der Verurkundung unter Wahrung der durch besondere Gesetzesbestimmungen hiefür vorgeschriebenen Formen
6. die Unterzeichnung der Urkunde durch alle bei der öffentlichen Beurkundung mitwirkenden und des Schreibens kundigen Personen
7. am Schlusse der Urkunde die Erklärung des Notars, dass die Urkunde von ihm verfasst und bei deren Errichtung die gesetzlichen Vorschriften befolgt worden sind
8. die Unterzeichnung dieser Erklärung mit der eigenhändigen Unterschrift des Notars
9. das Notariatssiegel neben der Unterschrift des Notars
2. Die für die einzelnen Fälle und Urkundsarten vorgeschriebenen besondern Erfordernisse bleiben vorbehalten.
3. Die Form der Wechselproteste richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts.