9.2311
CH-UR
Artikel 9 Verordnung über das Notariat
Organisation des Notariates
Artikel 9 Verordnung über das Notariat
1. Wird infolge Entzug des Patentes oder im Falle des Todes oder des Verzichtes des Inhabers die Berufsausübung eingestellt, so haben der Notar oder dessen Hinterlassene die Patenturkunde und das Berufssiegel der Standeskanzlei einzusenden und die Urschriftensammlung sowie die Register ins Staatsarchiv zu deponieren.
2. Der für eine bestimmte Zeit im Berufe eingestellte Notar hat die Patenturkunde und das Berufssiegel ebenfalls der Standeskanzlei einzusenden.