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9.2311 CH-UR

Artikel 8 Verordnung über das Notariat

Organisation des Notariates
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Artikel 8 Verordnung über das Notariat

1. Die Entziehung eines Notariatspatentes kann stattfinden

1. als gerichtliche Strafe nach Massgabe gerichtlichen Urteils

2. als Disziplinarmittel gemäss Artikel 22 dieser Verordnung

3. als administrative Massnahme, welche immer dann einzutreten hat, wenn eine der in Artikel 3 Ziffer 1, 2 und 4 vorgesehenen Voraussetzungen für die Ausübung des Notariatsberufes wegfällt

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