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Artikel 7 Verordnung über das Notariat

Organisation des Notariates
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Artikel 7 Verordnung über das Notariat

1. Nach erfolgter Beeidigung wird die Bewilligung zur Berufsausübung (Patent) samt dem Notariatssiegel dem Kandidaten gegen Bezahlung einer Gebühr und Leistung der vorgeschriebenen Amtskaution zugestellt.

2. Die Unterschrift, welche der Notar als solcher führen wird, ist in dem in zwei Exemplaren aufzunehmenden Beeidigungsprotokoll beizusetzen. Ein Exemplar wird dem Notar und das andere der Standeskanzlei zur Aufbewahrung übergeben.

3. Die einmal angenommene Unterschrift kann nur mit Genehmigung des Regierungsrates geändert werden. Die neu angenommene Unterschrift ist auf der Standeskanzlei zu deponieren.

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