9.2311
CH-UR
Artikel 6 Verordnung über das Notariat
Organisation des Notariates
Artikel 6 Verordnung über das Notariat
1. Die Notare schwören vor dem Landammannamte folgenden Eid: «Ich schwöre, die mir übertragenen Notariatsverrichtungen mit aller Gewissenhaftigkeit zu erfüllen, nie einen Akt wider die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten zu verschreiben, meine Dienste jedesmal, wenn ich dazu aufgefordert werde, zu leisten und darauf zu achten, dass die Parteien nicht hintergangen werden; das Amtsgeheimnis nach Massgabe der Gesetze zu wahren und alle mit meinem Berufe verbundenen Pflichten zu erfüllen. So wahr mir Gott helfe und die lieben Heiligen.»