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Artikel 5 Verordnung über das Notariat

Organisation des Notariates
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Artikel 5 Verordnung über das Notariat

1. Wenn der Kandidat die vorgeschriebene Prüfung mit Erfolg bestanden hat, so wird ihm auf Grund des Gutachtens der Prüfungskommission durch den Regierungsrat das Patent als Notar erteilt.

2. Die Namen der patentierten Notare sind im Amtsblatt zu publizieren und in den Staatskalender aufzunehmen.

3. Ausnahmsweise kann solchen Personen, deren Befähigung zum Amte aus ihrer bisherigen amtlichen Stellung oder Berufstätigkeit unzweifelhaft feststeht, die Prüfung erlassen werden.

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