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Artikel 4a Verordnung über das Notariat

Organisation des Notariates
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Artikel 4a Verordnung über das Notariat

1. Verfügungen der Prüfungskommission können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht angefochten werden, sofern kein Unzulässigkeitsgrund vorliegt.

2. Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

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