9.2311
CH-UR
Artikel 4a Verordnung über das Notariat
Organisation des Notariates
Artikel 4a Verordnung über das Notariat
1. Verfügungen der Prüfungskommission können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht angefochten werden, sofern kein Unzulässigkeitsgrund vorliegt.
2. Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).