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Artikel 4 Verordnung über das Notariat

Organisation des Notariates
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Artikel 4 Verordnung über das Notariat

1. Das Obergericht bzw. eine von ihm ernannte Kommission ist die Prüfungsbehörde für die Notare.

2. Die schriftliche und mündliche Prüfung erstreckt sich auf das Schweizerische Zivilgesetzbuch und das Obligationenrecht und die eidgenössischen und kantonalen Vollziehungsvorschriften zu denselben, Grundbuchverordnungen und das eidgenössische und kantonale Gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs.

3. Das Obergericht erlässt die erforderlichen weitern Bestimmungen.

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