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Artikel 38 Verordnung über das Notariat

Das Honorar
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Artikel 38 Verordnung über das Notariat

1. Die Berufstätigkeit des Notars ist eine entgeltliche.

2. Der Notar ist deshalb berechtigt, von den ihn beauftragenden Personen eine Entschädigung sowie den vollen Ersatz der gehabten Auslagen zu fordern. Er kann schon vor Ausführung des Auftrages von seinem Auftraggeber einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen.

3. Die Höhe der vom Notar zu beziehenden Gebühren richtet sich nach dem dieser Verordnung beigefügten Tarif.

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