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Artikel 37 Verordnung über das Notariat

Das notarielle Verfahren
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Artikel 37 Verordnung über das Notariat

1. Für die Expropriationsverträge (= Verträge im Enteignungsverfahren nach rechtskräftiger Planauflage) gelten die besonderen Vorschriften des Expropriationsrechtes.

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