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Artikel 36 Verordnung über das Notariat

Das notarielle Verfahren
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Artikel 36 Verordnung über das Notariat

1. Die Vereinfachung des Verfahrens besteht darin, dass

a) der Notar dem Grundbuchamt und den Parteien einfache Durchschlagskopien anstelle von Vertragsausfertigungen zustellt

b) das Grundbuchamt dem Notar über die Eintragung eine einfache Bestätigung ausstellt

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