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Artikel 35 Verordnung über das Notariat

Das notarielle Verfahren
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Artikel 35 Verordnung über das Notariat

1. Für kleinere Grenzregulierungen wird das Beurkundungsverfahren vereinfacht.

2. Eine kleinere Grenzregulierung im Sinne dieser Verordnung liegt dann vor, wenn sie eine Fläche von insgesamt höchstens 300 m² und einen Kaufpreis von höchstens 3'000 Franken zum Gegenstand hat.

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