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Artikel 34 Verordnung über das Notariat

Das notarielle Verfahren
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Artikel 34 Verordnung über das Notariat

1. Alle Grenzregulierungsverträge bedürfen der öffentlichen (notariellen) Beurkundung (ZGB Artikel 657).

2. Grenzregulierungsverträge sind Verträge über Kauf, Tausch oder Schenkung von Grundeigentum angrenzender Grundstücke zum Zwecke der Grenzregulierung.

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