Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9.2311 CH-UR

Artikel 33 Verordnung über das Notariat

Das notarielle Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (42 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 33 Verordnung über das Notariat

1. Solange der Notar die Urschriften zu verwahren hat, ist er allein befugt, die notwendigen Ausfertigungen derselben an die Parteien aushinzugeben.

2. Für die Herstellung der Notariatsurkunden (Urschriften und Ausfertigungen) darf nur Papier in guter und starker Qualität verwendet werden.

← Artikel 32 Verordnung über das Notariat Organisation des Notariates Artikel 34 Verordnung über das Notariat →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →