9.2311
CH-UR
Artikel 33 Verordnung über das Notariat
Das notarielle Verfahren
Artikel 33 Verordnung über das Notariat
1. Solange der Notar die Urschriften zu verwahren hat, ist er allein befugt, die notwendigen Ausfertigungen derselben an die Parteien aushinzugeben.
2. Für die Herstellung der Notariatsurkunden (Urschriften und Ausfertigungen) darf nur Papier in guter und starker Qualität verwendet werden.