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Artikel 32 Verordnung über das Notariat

Das notarielle Verfahren
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Artikel 32 Verordnung über das Notariat

1. Die Registereintragung über Verurkundungen, von denen keine Urschriften vorhanden sind, ist mit einem nach dem Namen der Parteien geordneten alphabetischen Inhaltsverzeichnis zu versehen.

2. Die Register sind in gleicher Weise aufzubewahren wie die Urschriften.

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