9.2311
CH-UR
Artikel 32 Verordnung über das Notariat
Das notarielle Verfahren
Artikel 32 Verordnung über das Notariat
1. Die Registereintragung über Verurkundungen, von denen keine Urschriften vorhanden sind, ist mit einem nach dem Namen der Parteien geordneten alphabetischen Inhaltsverzeichnis zu versehen.
2. Die Register sind in gleicher Weise aufzubewahren wie die Urschriften.