9.2311
CH-UR
Artikel 31 Verordnung über das Notariat
Das notarielle Verfahren
Artikel 31 Verordnung über das Notariat
1. Alle vorgenommenen Verurkundungen sind fortlaufend in die dazu bestimmten Register einzutragen. Diese Register werden dem Notar von der Standeskanzlei nach einheitlichem Muster zum Selbstkostenpreise geliefert.
2. Das eine Register umfasst diejenigen Verurkundungen, von denen vom Notar Urschriften aufbewahrt werden.
3. In das andere Register sind alle Verurkundungen einzutragen, von welchen keine Urschriften vorhanden sind. (Legalisationen von Unterschriften, Beglaubigungen von Abschriften, Bescheinigungen etc.). Die aufgenommenen Wechselproteste sind im Sinne des Artikels 817 des OR in ein besonderes Register einzutragen.