9.2311
CH-UR
Artikel 30 Verordnung über das Notariat
Das notarielle Verfahren
Artikel 30 Verordnung über das Notariat
1. Der Notar hat seine Urschriften in fortlaufender Weise chronologisch zu numerieren.
2. Auch alle zugehörigen Beilagen haben die Ordnungsnummer der Urschrift zu tragen.
3. Die Urschriften sind samt den zugehörigen Beilagen in der Reihenfolge ihrer Ordnungsnummer in der Regel jahrgangsweise einzubinden und zu paginieren. Jeder Band ist mit einem genauen Inhaltsverzeichnis zu versehen.
4. Die Aufbewahrung der Urschriften und Beilagen hat in sorgfältiger und sicherer Weise und in trockenen Räumen zu geschehen.
5. Artikel 30 des Einführungsgesetzes zum ZGB bleibt vorbehalten.