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Artikel 3 Verordnung über das Notariat

Organisation des Notariates
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Artikel 3 Verordnung über das Notariat

1. Zur Ausübung des Notariatsberufes ist notwendig

1. der Besitz des Schweizerbürgerrechtes, der bürgerlichen Rechte und Ehren und der Handlungsfähigkeit

2. ein guter Leumund

3. die nötigen fachtechnischen und wissenschaftlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, über welche sich der Kandidat durch eine Prüfung auszuweisen hat

4. ständiger Wohnsitz im Kanton

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