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Artikel 29 Verordnung über das Notariat

Das notarielle Verfahren
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Artikel 29 Verordnung über das Notariat

1. Die notariellen Urkunden sind in dauerhafter, gut lesbarer Handschrift, Maschinenschrift oder gutem Druck herzustellen.

2. Der Regierungsrat ist ermächtigt, auch andere Herstellungsarten zu bewilligen, welche Gewähr gegen Veränderungen bieten.

3. Die Parteien sind berechtigt, handschriftliche Erstellung der Urschrift oder Ausfertigung zu verlangen.

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