Artikel 28 Verordnung über das Notariat
Artikel 28 Verordnung über das Notariat
1. Die Urkunde, welche dem Verurkundungsverfahren zur Grundlage gedient hat und deshalb die Originalunterschriften der mitwirkenden Personen trägt, bildet die Urschrift.
2. Dieselbe bleibt samt den Originalien oder der Abschriften der zur Einleitung des Verurkundungsverfahrens übergebenen Aktenstücke, wie Vollmachten und Ermächtigungen, in der Verwahrung des verurkundenden Notars.
3. Eine Ausnahme von dieser Regel findet statt bei notarialischen Verurkundungen, welche einer bereits bestehenden Urkunde beigefügt werden (Legalisationen von Unterschriften, Beglaubigungen von Abschriften, Buchauszüge etc.), in welchen Fällen die Urkunde den Parteien in der Urschrift herauszugeben ist.
4. Abweichende Vorschriften des ZGB und daherige Vollziehungsverordnungen bleiben vorbehalten.