9.2311
CH-UR
Artikel 27 Verordnung über das Notariat
Das notarielle Verfahren
Artikel 27 Verordnung über das Notariat
1. In den Fällen, wo das ZGB für einzelne Vertragsformen und Handlungen besondere Vorschriften aufstellt (wie letztwillige Verfügungen, Erbverträge, Eheverträge etc.) bleiben dieselben vorbehalten.