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Artikel 27 Verordnung über das Notariat

Das notarielle Verfahren
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Artikel 27 Verordnung über das Notariat

1. In den Fällen, wo das ZGB für einzelne Vertragsformen und Handlungen besondere Vorschriften aufstellt (wie letztwillige Verfügungen, Erbverträge, Eheverträge etc.) bleiben dieselben vorbehalten.

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