9.2311
CH-UR
Artikel 25 Verordnung über das Notariat
Das notarielle Verfahren
Artikel 25 Verordnung über das Notariat
1. Die Form der notariellen Urkunde sowie das weitere Verfahren wird unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen durch ein Reglement des Regierungsrates festgestellt.