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Artikel 24 Verordnung über das Notariat

Das notarielle Verfahren
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Artikel 24 Verordnung über das Notariat

1. Die Notariatsurkunde ist eine öffentliche Urkunde eines beeidigten Angestellten.

2. Ihre materielle und prozessuale Rechtswirkung richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und der Zivilprozessordnung.

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