Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9.2311 CH-UR

Artikel 23 Verordnung über das Notariat

Das notarielle Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (42 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 23 Verordnung über das Notariat

1. Der Notar hat über jede Berufshandlung eine Urkunde zu errichten.

2. Die Zivilgesetzgebung bestimmt, in welchen Fällen die Errichtung einer öffentlichen Urkunde zur Gültigkeit eines Rechtsgeschäftes notwendig ist.

← Artikel 22 Verordnung über das Notariat Organisation des Notariates Artikel 24 Verordnung über das Notariat →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →