9.2311
CH-UR
Artikel 23 Verordnung über das Notariat
Das notarielle Verfahren
Artikel 23 Verordnung über das Notariat
1. Der Notar hat über jede Berufshandlung eine Urkunde zu errichten.
2. Die Zivilgesetzgebung bestimmt, in welchen Fällen die Errichtung einer öffentlichen Urkunde zur Gültigkeit eines Rechtsgeschäftes notwendig ist.